Reformpädagogisch orientierte Schule in Sachsen
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Schülerrat - Satzung (Geschäftsordnung)

1. Grundlagen

Die Schülermitverantwortung ist Angelegenheit aller SchülerInnen der Nachbarschaftsschule.

Diese Satzung beruht auf Regelungen des sächsischen Schulgesetzs und der Schülermitwirkungsverordnung vom 4. 1. 2005.

 

Ziele der Schülervertretung (SV)

Wir, SchülervertreterInnen der Nachbarschaftsschule, sind in unseren Entscheidungen und Handlungen den Schülerinnen und Schülern der NaSch verpflichtet.

Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und vertritt sie gegenüber Lehrerschaft, Schulleitung, Schulbehörden und der Öffentlichkeit. Wir arbeiten in der Schulkonferenz mit und beauftragen einzelne Vertreter zur Mitwirkung in Lehrerkonferenzen.

Wir bemühen uns, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der NaSch mitzugestalten,

Diesen Zwecken dient auch die  Zusammenarbeit mit Schülervertretungen anderer Schulen und die Mitwirkung unserer SV im Stadtschülerrat.

Kooperationspartner sind insbesondere die Gremien der Schule, der Hort, der Verein Initiative Nachbarschaftsschule e.V., die Streitschlichter, die Schulsozial- bzw. Schuljugendarbeiter/In.

 

Struktur/Zusammensetzung

Jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler hat die Möglichkeit zur Mitwirkung. Weil aber nicht immer alle zusammenkommen können, wählen wir aus unserer Mitte VertreterInnen.

 

2.1 KlassenschülersprecherInnen

Die KlassensprecherInnen vertreten die Interessen der Klasse gegenüber den Klassenlehrer/innen, Fachlehrern/innen und der Schulleitung. Als Mitglieder des Schülerrates berichten sie ihrer Klasse regelmäßig über die Schülerratsarbeit

 

Wahl

Es gibt zwei Möglichkeiten der Wahl von KlassensprecherInnen.

Die erste Möglichkeit ist, die Klasse wählt eine Doppelspitze mit zwei gleichberechtigten KlassensprecherInnen. Die zweite Möglichkeit besteht in der Wahl eines Klassensprechers bzw. einer Klassensprecherin und eines Stellvertreters und einer Stellvertreterin.

Alle SchülerInnen einer Klasse sind wahlberechtigt und wählbar. Wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist KlassensprecherIn.  In einem zweiten Wahlgang wird die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter bestimmt.

Die Amtszeit beträgt in der Regel ein Jahr. Sie kann aber auch zwei Jahre umfassen, wenn das vor der Wahl bekannt gegeben wurde.

SchülervertreteInnen können abberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangt. Für die Dauer der restlichen Amtszeit wird daraufhin ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt.

Steht zur Vorbereitung der Wahl keine Amtsinhaberin oder kein Amtsinhaber zur Verfügung, leitet der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin alles Erforderliche ein.

 

2.2 Schülerrat

Der Schülerrat setzt sich aus je zwei SchülerInnen pro Klasse zusammen. SchülervertreterInnen werden ab der vierten Klasse innerhalb der ersten beiden Schulwochen eines Schuljahres gewählt.

Wahl

Für die Teilnahme an Sitzungen des Schülerrates  werden KlassenschülersprecherInnen vom Unterricht freigestellt. SchülervertreterInnen können während der Unterrichtszeit bis zu zweimal monatlich zusammentreten.

Innerhalb der ersten fünf Wochen eines laufenden Schuljahres findet die erste Schülerratssitzung statt. Steht zur Vorbereitung dieser ersten Sitzung kein Amtsinhaber bzw. keine Amtsinhaberin zur Verfügung, leitet der Vertrauenslehrer bzw. die Vertrauenslehrerin oder eine durch die Schulleitung beauftragte Lehrperson alles Notwendige ein.

 

Ämter

In der ersten Sitzung  wählt der Schülerrat aus seiner Mitte:

  • die Schülersprecherin oder den Schülersprecher  und  Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  • weitere Vertreterinnen oder Vertreter in der Schulkonferenz
  • sowie den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche für das Protokoll.

 Für die Ämter sind gleichermaßen KlassensprecherInnen  und StellvertreterInnen  wählbar.

Die Wahl kann im Rahmen einer Schülerratsfahrt stattfinden.

Ämter werden für ein Schuljahr gewählt. Wenn in der Versammlung keine Einwände erhoben werden, kann über die Wahlvorschläge durch Handzeichen offen abgestimmt werden. Ansonsten wird geheim gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

SchülersprecherInnen können abberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangt und für die Dauer der restlichen Amtszeit nachgewählt wird.

 

Sitzungen

Der Schülersprecher bzw. die Schülersprecherin bereitet die Sitzungen des Schülerrats vor, lädt zu ihnen ein und leitet sie.

Der Schülerrat tritt außerdem zusammen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

 

Tagesordnungsvorschläge können bei der Schülersprecherin bzw. beim Schülersprecher eingereicht werden. Über die endgültige Tagesordnung beschließt der Schülerrat zu Anfang seiner Sitzung. Er fasst seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit.

Ein Ergebnisprotokoll informiert über die Sitzung.

 

In regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung von Schülerrat, VertrauenslehrerIn und SchulleiterIn  statt.

Ansonsten ist die Teilnahme von Lehrkräften oder der Schulleitung an Schülerratssitzungen nur nach vorheriger Abstimmung im Schülerrat zulässig.

 

3. Kommunikation

Schülerversammlung:

Bei Bedarf beruft der Schülerrat die Schülerversammlung ein. Die Schülervollversammlung umfasst die Schüler der Klassen 4 – 10. Schülerteilversammlungen können ebenfalls stattfinden.

Die Schülerversammlung dient der Verständigung zwischen Schülerrat und der Schülerschaft und gegebenenfalls dem Dialog mit der Lehrerschaft und der Schulleitung. Schülerversammlungen können zweimal im Jahr stattfinden.

 

Protokolle

Alle wichtigen Inhalte einer Schülerratssitzung werden als Ergebnisprotokoll schriftlich festgehalten. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.

 

Schaukasten

Der Schaukasten des Schülerrates dient zur Weitergabe von Informationen an die Schülerschaft und die Mitglieder der SV. Die Inhalte des Schaukastens verantwortet der Schülerrat,  verantwortlich.

 

4. VertrauenslehrerIn

Die Schülerschaft wählt mit einfacher Mehrheit aus den Lehrkräften der Schule ihre Vertrauenslehrerin bzw. ihren Vertrauenslehrer.

Lehrpersonen in diesem Amt beraten und unterstützen die Arbeit der SV, jedoch vertreten sie die Interessen der Schüler bzw. der SV nicht stellvertretend. Der Vertrauenslehrer bzw. die Vertrauenslehrerin kann an den Schülerratssitzungen teilnehmen.

Der Vertrauenslehrer bzw. die Vertrauenslehrer sind jederzeit abwählbar.

 

5. Gültigkeit

Der Schülerrat legt die Satzung vor ihrem Inkrafttreten dem Schulleiter und der Schulkonferenz vor. Diese Satzung kann geändert werden, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten zustimmen.

 

 

Beschluss des Schülerrates vom 22. Mai 2005

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Anmerkung:

Die Tätigkeit als SchülvertreterIn kann im Zeugnis wertungsfrei bescheinigt werden, soweit es der Schüler bzw. die Schülerin wünscht.

 

Name
 		
Klassenstufe


Jaguare

10


Pumas

10


Huskies

9


Salamander

9


Giraffen

8


Zebras

8


Pandas

7


Eisbären

7


Luchse

6


Chamäleons

6


Leoparden

5


Kängurus

5


Bellos

4


Saurier

4


Katzen

1-3


Käfer

1-3


Drachen

1-3


Frösche

1-3



1-3



1-3